Zitiert: BVG-Urteil kein Grund für Sparmaßnahmen

Ist in vergangenen Zeiträumen ein verschlechtertes Angebot ausgestrahlt worden, kann dies durch spätere Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus geht die Irrevisibilität der Folgen eines verspäteten Inkrafttretens des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags jedoch nicht ohne Weiteres hervor. Dies hätten die Beschwerdeführer vielmehr näher aufzeigen müssen. Denn wenn das Programmangebot tatsächlich erbracht wird, ist nach den genannten Grundsätzen eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen durchaus nicht ausgeschlossen. Sofern die Beschwerdeführer also geltend machen wollen, eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags löse eine Verschlechterung des Programmangebots aus und verletzte irreparabel ihre Rundfunkfreiheit, hätten sie substantiiert darlegen müssen, bei Nichtinkrafttreten ab dem 1. Januar 2021 mangels Beitragserhöhung zu dem von der KEF geprüften Programmangebot nicht in der Lage zu sein, obwohl im Fall des Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen in Betracht kommt.

Zwar ist ohne Weiteres plausibel, dass die Beschwerdeführer trotz der Aussicht auf spätere finanzielle Mehrausstattung nicht auf unbegrenzte Zeit in der Lage wären, das Programmangebot gewissermaßen in eigener „Vorleistung“ zu realisieren. Nicht ohne Weiteres plausibel ist hingegen, dass dies – mit Blick auf entsprechende spätere Mehrausstattung – nicht für eine gewisse Zeit möglich sein sollte. Insofern hätte es genauerer Angaben bedurft.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 (online)

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