Zitiert: Werbung in Radio- und Fernsehprogramme darf die „Umwelt gefährden“

In § 8 Medienstaatsvertrag vom November 2020 (online) heißt es zu Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten:

(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht

1. die Menschenwürde verletzen,

2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,

3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder

4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.

Diese Auflage gilt für alle Medienanbieter, sei es nun Radio und Fernsehen, Telemedien und Intermediäre. Doch warum darf die Werbung überhaupt „Verhaltensweisen fördern“, die die Umwelt gefährden? Und – wenn man solche Vorgaben der Werbung machen kann, welche Vorgaben könnte man dann auch dem Programm machen?

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Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
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Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)