Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. Oktober mitgeteilt, was es am 22. August beschlossen hat: eine Beschwerde gegen Rundfunkgebühren für internetfähige PCs wurde abgewiesen. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung an.
Auch wer mit seinem PC keine öffentlich-rechtlichen Programme anhört oder -sieht, muss die Rundfunkgebühr zahlen. Damit bestätigte man ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2010. Der Kläger sei nicht in seinen Grundrechten verletzt werde. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PC werde „auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben“, heißt es in der Grundsatzentscheidung. Die Gebühr sei an den Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft, der „durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes“ begründet werde. Darin liege ein Nutzungsvorteil.
Die Rundfunkgebühr sei zudem weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Sie sei ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Damit werde die Gebührenbasis verbreitert und eine drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindert. Spezielle Zugangssperren für Rundfunksendungen wären technisch nicht genügend „umgehungssicher“.
SWR-Justitiar Hermann Eicher, in der ARD federführend für das Gebührenrecht zuständig, begrüßte laut meedia.de die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: „Das Bundesverfassungsgericht betont in diesem Beschluss die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als herausragendes Rechtsgut.“ Eicher betonte zudem, dass das Gericht die von Kritikern vorgeschlagenen Verschlüsselungsmodelle ebenfalls ablehne und „für nicht vereinbar mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erkläre.
Allerdings heißt es in der Pressemitteilung des BVG nur: „Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestehen und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden.“
Im Urteil (1 BvR 199/11) hält das Gericht jedoch fest: „Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde.“
„ARD und ZDF dürfen sich freuen. Ihre Finanzierung ist aufgrund eines einzigartigen Beitragssystems gesichert“, folgert Michael Hanfeld in der FAZ. Das Urteil ist ein Urteil aus der alten Zeit. Die Rundfunkgebühr für internetfähige Geräte wurde zum 1. Januar 2007 eingeführt. Zum 1. Januar 2013 wird der neue Rundfunkbeitrag, bei dem jeder zahlen muss, eingeführt. Wird also das erste höchstrichterliche Urteil dazu erst im Jahre 2018 vorliegen?