Namentlich bei den Vorabendprogrammen fällt es manchmal schwer, die Unterschiede zu entdecken, auch wenn man anerkennt, dass er sich von den Exzessen mancher privater Formate fernhält. Die Angleichung hat natürlich etwas mit dem Quotendruck zu tun, aber sie hat auch mit der Werbefinanzierung zu tun. Im Vorabendprogramm ist Werbung zulässig, in der Primetime nicht, wenn man vom Sponsoring absieht, das im Publikum ohnehin nicht von der Werbung unterschieden wird. Für das Profil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wäre es besser, wenn die Werbefinanzierung völlig entfiele, wenn für die Programmgestaltung also gar keine finanziellen Anreize mehr maßgeblich wären.
Einen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz für Werbeeinnahmen gibt es ohnehin nicht. Werbeeinnahmen waren ursprünglich damit gerechtfertigt worden, dass sie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Stück Freiheit von der staatlichen Gebührenfestsetzung und der damit einhergehenden Einflussmöglichkeit auf das Programm gäben. Aber dieser Grund ist mit dem Gebührenurteil von 1994 entfallen, das vor vier Jahren in vollem Umfang bestätigt worden ist. Die zur Funktionserfüllung im dualen System erforderlichen Mittel muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk bekommen, und zwar in einer Weise, die politische Einflussnahmen auf das Programm möglichst ausschließt. Soweit die Werbeeinnahmen zur Funktionserfüllung nötig sind, müsste ihr Wegfall also im Gebührenaufkommen kompensiert werden.
Epdmedien, 28/2011, S. 38