Die „Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen“ bezeichnet sich „als maßgebliche Interessenvertretung der deutschen Produzenten von Film-, Fernseh- und anderen audiovisuellen Werken. Sie vereint über 200 Produktionsunternehmen aus den Bereichen Animation, Kinofilm, TV-Entertainment, TV-Fiktion, Werbung und Dokumentation.“
Heute bezog sie per Presseerklärung Stellung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden. Die 11. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Dresden hat das Urteil des Landgerichts Leipzig vom Sommer 2012 zur sogenannten „VFF-Klausel“ bestätigt. Dazu lässt die Produzentenallianz ihren Vorsitzenden Alexander Thies: „Das ist eine gute Nachricht für Produzenten, denn diese Entscheidung stellt klar: Der Produzent ist auch bei der Auftragsproduktion der wirkliche Unternehmer und Risikoträger. Gerade dies ist bei kreativen Herstellungsprozessen die zentrale Leistung. Nachdem mit erfreulicher Deutlichkeit ein Oberlandesgericht die Rolle und Bedeutung der Produzenten im Entstehungsprozess des Filmes beschrieben hat, muss nun zügig um einen neuen Verteilungsschlüssel bei der Verwertungsgesellschaft VFF verhandelt werden. Die Allianz steht für konstruktive, zielorientierte Gespräche mit den privaten und öffentlich-rechtlichen Sendern zur Verfügung und fordert diese auf, damit zeitnah zu beginnen.“
An der Presseerklärung fallen zwei Dinge auf. Zum einen wird derjenige, der sich getraut hat, eine ARD-Anstalt zu verklagen und damit eine Verwertungsgesellschaft anzugreifen, nicht genannt. Diesen Erfolg hat nämlich nicht die Produzentenallianz, sondern die AGDOK erstritten. Zum anderen zielt der Vorschlag der Produzentenallianz, dass der Verteilungsschlüssel der VFF neu verhandelt und dazu Gespräch mit den Sendern geführt werden sollen, darauf, die Führung im weiteren Verfahren an sich zu ziehen.
mit Herrn Kreile, der auch Geschäftsführer der VFF ist, verhandeln.
Die Klage der AGDOK hat sich formal gegen den MDR und dessen (von allen anderen Sendern ebenfalls praktizierte) obligatorische VFF Klausel durchgesetzt. Die Sender haben bei Auftragsproduktionen unberechtigterweise nur die VFF als Verwertungsgesellschaft zugelassen und in den Auftragsproduktionsverträgen 50% der Verwertungserlöse der Auftragsproduzenten für sich beansprucht. Diese Praxis, so das Gericht, ist nicht zulässig.
Der Verteilungsschlüssel der VFF wird durch den Beirat und die Gesellschafterversammlung der VFF festgelegt. Die Gesellschafterversammlung besteht zur Hälfte aus zwei öffentlich-rechtlichen Sendern (ZDF und SWR). Die andere Hälfte ist die Produzentenallianz. Stellvertretender Beirats-Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats ist Alexander Thies. Geschäftsführer des VFF ist Johannes Kreile. Die Produzentenallianz hat also sowohl die Zwangsmitgliedschaft als auch den Verteilungsschlüssel immer mitgetragen. Während sie nun den Verteilungsschlüssel verändern will, hat äußert sie sich gar nicht zur Frage der Zwangsmitgliedschaft.
Die siegreiche AGDOK beschreibt den Sachverhalt so: Die VFF-Klausel wird „von allen öffentlich-rechtlichen Sendern in Deutschland standardmäßig in Auftrags-Produktionsverträgen verwendet und schreibt den Produzenten vor, wo sie ihre Zweitverwertungsrechte geltend machen müssen. Dass es ausgerechnet die in München ansässige „Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten“ (VFF) ist, hat natürlich seinen besonderen Grund: dort nämlich halten die öffentlich-rechtlichen Sender die Hälfte der Gesellschaftsanteile und haben einen internen Verteilungsplan durchgesetzt, mit dessen Hilfe sie sich die Hälfte der Produzenten-Erlöse aneignen. In der Summe geht es dabei um Millionenbeträge, die die Sender seit Jahren den eigentlich Berechtigten, nämlich den Fernsehproduzenten, vorenthalten.“ So die AGDOK, die weiter erklärt: „Mit Unterstützung der Berliner Urheberrechtskanzlei KVLEGAL hat die AG DOK diese seit langem umstrittene, aber vorher nie ernsthaft angegriffene Klausel jetzt zu Fall gebracht. In dem gestern veröffentlichten Urteil bestätigt die Berufungsinstanz nicht nur voll umfänglich die Entscheidung des Landgerichts Leipzig, sondern sie geht noch darüber hinaus, indem sie die Formulierung der Klausel selbst als in sich widersprüchlich und nicht transparent bezeichnet. Der Sachverhalt war für die Dresdner Richter offenbar so eindeutig, dass sie keine Revision durch den Bundesgerichtshof zuließen.“
Die „maßgebliche Interessenvertretung der deutschen Produzenten“ war in diesem Fall die AGDOK. Denn sie hat die Interessen der Produzenten durchgesetzt