Wenn eine Internetplattform eine marktbeherrschende Stellung einnimmt – dies wurde für bestimmte Plattformen vom Bundeskartellamt bereits festgestellt –, so hat diese Internetplattform ihr Verhalten an Art. 102 AEUV und § 19 GWB zu orientieren. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist… Weiterlesen