Rundfunkbeitrag: Müssen viele Kleingärtner bald doppelt zahlen?

Bisher wurde immer behauptet, dass für Datschen und Lauben der ab 1. Januar 2013 geltende neue Rundfunkbeitrag nicht erhoben wird. So heißt es in einem von den Staatskanzleien verfassten „Argumentationspapier zum 15. RÄSTV“: „Für Datschen und Lauben wird kein Beitrag erhoben.“ (Quelle: Schreiben an den Landtag NRW vom 14.4.2011). Doch anscheinend gilt diese Aussage nicht für alle Datschen. Steht den vielen Kleingärtnern also neuer Ärger bevor?

Ab 2013 muss ein Großteil der Hobbygärtner und Datschenbesitzer die neue Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen bezahlen, berichtet die Ostseezeitung. Und dies unabhängig davon, ob sie überhaupt Fernseher bzw. Radio auf dem Grundstück haben. Der ab 1. Januar 2013 geltende neue Rundfunkbeitrag muss für jede Wohnung bezahlt werden. Kleingärten seien zwar grundsätzlich davon befreit. Allerdings dürfe die Laube oder Datsche nicht größer als 24 Quadratmeter sein. Gerade in Ostdeutschland wird dies viele Kleingärtner betreffen. Baute man doch bis 1989 in der Regel Gartenlauben mit 25 Quadratmeter, bei begründetem Bedarf (z.B. wegen der Familiengröße des Kleingärtners oder der räumlichen Entfernung des Pächters vom Wohngebiet) teils sogar bis zu 30 Quadratmeter Grundfläche. Dies haben viele auch ausgenutzt.

 

Bundesweit gibt es über 1 Million Kleingärtner. (Hier eine Mitgliederstatistik für die Bundesländer, Stand 2005.) Allein in Mecklenburg-Vorpommern gibt es laut Ostseezeitung 76.000 Kleingärtner, von denen nach Angaben der Zeitung wahrscheinlich 50.000 den Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Dies ist davon abhängig, wie die Sender ab 1. Januar das Bundeskleingartengesetz auslegen. Dort ist geregelt, dass ein Kleingarten nicht größer als 400 Quadratmeter sein soll eine „Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig“ ist. (§ 3 Bundeskleingartengesetz) Allerdings sind Ausnahmen zulässig. So ist in § 18 für die alten Bundesländern geregelt, dass größere Lauben die vor Inkraftreten des Gesetzes, also vor dem 1.April 1983, errichtet wurden, unter Bestandsschutz stehen. Und in § 20a sind Ausnahmen für die ostdeutschen Kleingärtner festgehalten.

In der Begründung zum Staatsvertrag (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) heißt es allerdings: „Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes werden durch Satz 3 vom Anwendungsbereich der Beitragspflicht ausgenommen. Ausgeschlossen ist damit insbesondere eine Rundfunkbeitragspflicht für sogenannte Lauben und Datschen, in denen typischerweise kein eigener Haushalt eingerichtet ist. Dies ergibt sich aus dem in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskleingartengesetzes, demzufolge entsprechende Lauben nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfen. Vor diesem Hintergrund umfasst der Ausnahmetatbestand ausschließlich Bauten, die im Rahmen der Maßgaben des § 3 des Bundeskleingartengesetzes zulässig errichtet worden sind, nicht hingegen aufgrund von Überleitungsvorschriften wie etwa §§ 18, 20a Nr. 7 und 8 des Bundeskleingartengesetzes gleichgestellte oder geduldete Bauten.“

Legt man dies zu Grunde, müssten Kleingärtner mit Lauben von mehr als 24 Quadratmeter Grundfläche (einschließlich überdachtem Freisitz), obwohl es sich rechtlich um einen Kleingarten handelt, die Rundfunkgebühr für den Kleingarten zahlen.

Wie in der Vergangenheit werden die Rundfunkanstalten den Staatsvertrag hinsichtlich der Ausnahmen eng auslegen. Denn die Sender sind gehalten, alle Einnahmepotentiale zu erschließen. Dies könnte für viele Kleingärtner bedeuten, dass sie in Zukunft den doppelten Rundfunkbeitrag bezahlen müssen. So haben es die Ministerpräsidenten im Dezember 2010 festgeschrieben. Und so bestätigt es auch die Bundesregierung. Diese antwortete Anfang Oktober 2011 auf eine Frage des Bundestagsabgeordneten Hans-Joachim Hacker (SPD), mit welcher Begründung in Zukunft ein Rundfunkbeitrag „für Kleingärten in den neuen Ländern mit Gartenlauben über 24 m2 Größe erhoben“ wird, „obwohl Kleingärten generell nicht als Wohnungen gelten und damit von der Beitragspflicht befreit sind“ folgendermaßen: „Gartenlauben sind nach dem 15. RAStV allerdings nicht generell von einer Beitragspflicht befreit; vielmehr können andere als die in § 3 BKleingG genannten Gebäude bzw. Lauben künftig eine Beitragspflicht auslösen, wenn sie der Wohnungsdefinition in § 3 des geplanten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entsprechen. Dies kann auch auf Lauben im Sinne des § 20a Nummer 7 BKleingG zutreffen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entscheidend auf die Wohnungseigenschaft, nicht aber auf die Zugehörigkeit eines Gebäudes zu einem Kleingarten ab.“ So der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Bernd Neumann, am 6. Oktober 2011.

 

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