Der Handelsverband Deutschland (HDE) legte letzte Woche ein Gutachten des sächsischen Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart vor. Dieser stellt in seinem Gutachten fest, dass der Rundfunkbeitrag gegen die Artikel 2 und 3 Grundgesetz verstößt. Zudem greife er in die Handlungsfreiheit der Unternehmen ein und sei nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.
Der Rundfunkbeitrag sei, so Michael Hanfeld das Gutachten zusammenfassend in der FAZ, „kein Beitrag im Sinne einer „Vorzugslast“. Denn diese setze „individuelle oder individualisierbare Vorteile“ voraus. Die Beitragspflicht aber sei an die bloße Inhaberschaft von „Raumeinheiten“ gekoppelt, diesen wiederum könne der Empfang von Rundfunk nicht einfach zugeordnet werden. Auch seien „allgemeine Vermutungen und Typisierungen“ über die Rundfunknutzung nicht zulässig. Der Gesetzgeber achte nicht darauf, ob in Unternehmen den Mitarbeitern Rundfunkempfang gestattet oder dieser überhaupt möglich sei. Der Rundfunkbeitrag gleiche einer „grundstücksbezogenen Steuer“. Und eine solche zu erlassen, dafür besäßen die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz.“
Zudem werde jedes Unternehmen unabhängig davon belastet, ob Rundfunk empfangen wird bzw. empfangen werden kann. Auch lasse sich die überproportional hohe Belastung von Filialbetrieben nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinigen.
Der Rundfunkbeitrag sei deshalb formell und materiell verfassungswidrig.
Der HDE fordert nun ein gerechtes Beitragssystem ohne zusätzliche Belastungen im Vergleich zur alten Beitragsordnung. HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth: „Die Beiträge sollten nicht pro Filiale, sondern pro Unternehmen erhoben werden. Außerdem muss die Koppelung zwischen der Zahl der Mitarbeiter und der Staffelung der Gebühren wegfallen.“
Eine Kurzfassung des Gutachtens findet sich hier