In § 20 MDR-Staatsvertrag heißt es:
„Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze (§§ 6, 8 und 9) und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, daß einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen und den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Soweit die Landesprogramme nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vom Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates.“
Wenn man den obigen Verweis auf die Paragrafen 6,8 und 9 weiterverfolgt, so findet man im Paragraf 6, dass der MDR:
- in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen geben soll,
- in seinem Programm der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen soll,
- dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen hat,
- der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient,
- die Gliederung des Sendegebietes in Länder in den gemeinsam veranstalteten Programmen angemessen zu berücksichtigen hat,
- die Sendungen den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen haben,
- in seinen Sendungen einen angemessenen Anteil von Werken europäischen Ursprungs bietet.
Im Paragrafen 8 zu den Programmgrundsätzen ist festgeschrieben, dass der MDR:
- der Wahrheit verpflichtet ist,
- zur Verwirklichung der freiheitlich demokratischen Grundordnung beiträgt,
- die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland fördert,
- in seinen Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achtet,
- dazu beiträgt, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken und die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.
- in seinen Sendungen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richtet,
- dafür sorgt, dass für Informationssendungen (Nachrichten und Berichte) gewissenhaft recherchiert wird und diese sachlich gehalten werden,
- Kommentare deutlich von Nachrichten trennt und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme kennzeichnet,
- in allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen berücksichtigt,
- bei Meinungsumfragen, die er selbst durchführt bzw. durchführen lässt, angibt, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.
Die Landesprogramme sollen nach § 9 insbesondere das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse, das kulturelle Leben sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den Ländern darstellen.
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