Immer wieder wird darüber diskutiert, dass insbesondere die ARD den Verlegern im Internet auf unfaire Art und Weise Konkurrenz machen würde. Die ARD dürfe keine „elektronische Presse“ anbieten. Doch wieso darf, wer schon keine „elektronische Presse“ machen darf, dann Presse machen?
Das Magazin „ARD Buffet“ wird vom Burda-Verlag produziert. Die verkaufte Auflage liegt bei über 170.000. Lizenzgeber ist der SWR. Burda bewirbt das Magazin so: „Im Fernsehen (montags bis freitags über 1 Mio. Zuschauer pro Sendung) und als gedrucktes Magazin – ARD Buffet zieht seit Jahren eine große Fan-Gemeinde in ihren Bann.“ Es gebe jeweils „eine Reportage über unsere ARD-Experten und Wissenswertes über traditionelles Handwerk. Dazu bietet ARD Buffet einen interessanten Blick hinter die Kulissen – Menschen und Macher aus der Sendung präsentieren sich und das, wofür sie stehen.“
Gegen dieses Lizenzprodukt hat der Bauer-Verlag vor dem Hamburger Landgericht geklagt. Nach Auffassung des Bauer-Verlags widerspricht die Zeitschrift den Maßgaben des Rundfunkstaatsvertrags widerspricht. In dessen Paragraf 11a (Angebote) heißt es: „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.“ Bauer argumentierte vor Gericht, dass 70 Prozent der Inhalte aus der gleichnamigen TV-Sendung in dem Heft gar nicht vorkommen.
Es wird deutlich: es gibt keine Front Verlage gegen ARD. Es gibt Verlage, die die ARD nicht nur für ihre Online-Auftritte, sondern deren mit Gebührengeldern produzierten Inhalte für kommerzielle Printprodukte nutzen. Dafür dürfen sie sogar ARD-Sendungstitel nutzen. Kaum ein Leser des monatlichen Magazins „ARD-Buffet“ wird wohl davon ausgehen, dass dies nicht von der ARD produziert wird – zumindest wenn er sich nur auf die Titelseite verlässt und nicht das Kleingedruckte liest.
Das Landgericht Hamburg hat die Klage zurückgewiesen (AZ 315 O 410/ 10). Soweit zur bisher unbeachteten beachtlichen Zusammenarbeit zwischen Bauer-Verlag und ARD.