Gemäß dem Finanzierungsurteil von 1994 gilt also der Grundsatz der Staatsferne rigoros: Die Zusammensetzung der KEF soll in Entsprechung zu ihrer fachlichen, nicht politischen Aufgabe politikfrei sein. Bei der Frage, wer nach diesen Vorgaben nicht Mitglied der KEF sein darf, kommt nun das ZDF-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2014 ins Spiel. Dass dieses Urteil hier nicht einschlägig sei, weil es sich nur auf die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten beziehe – wie am 8. Juli die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, das Vorsitzland der Länder-Rundfunkkommission, gegenüber dem Deutschlandfunk erklärte –, kann nicht überzeugen.
Denn in diesem Urteil setzt sich das Gericht im Kontext des Grundsatzes der Staatsferne mit der Frage auseinander, welche Funktionsträger dem Staat bzw. der Politik zuzuordnen und prinzipiell dysfunktionale Einflussfaktoren sind. Die diesbezüglichen Passagen sind dementsprechend auch über die Frage der Besetzung von Anstaltsgremien hinaus relevant. Sie sind also auch heranzuziehen, wenn es darum geht, ob eine Berufung in einem dem Grundsatz der Staatsferne unterliegenden Bereich wie dem der KEF, die politikfrei zu sein hat, zulässig ist.
Das Gericht legt eine funktionale Betrachtungsweise zugrunde und rechnet eine Person zum staatlichen Bereich, „die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist“. Dazu gehören „Wahlbeamte in Leitungsfunktion wie insbesondere Bürgermeister oder Landräte.
Karl-Eberhard Hain, medienkorrespondenz.de, 09.08.2020 (online)