Suchtgefahr: Seit etwas mehr als zwei Jahren dürfen Sportwetten-Anbieter vor der „Sportschau“ Sponsorings schalten – und sie nutzen diese Möglichkeit rege. Für Sucht- und Präventionsforschende stellt die Öffnung für Wettanbieter ein Problem dar, weil Glücksspiel damit salonfähig gemacht werde. ARD und ZDF können sich gegen die Werbung der Wettanbieter kaum wehren, denn ihr Zugriff auf die Werbeplätze ist in den Medienrechte-Verträgen geregelt. Die Sender könnten im Umfeld der Werbung aber mehr für Suchtprävention tun. […]
Die öffentlich-rechtlichen Sender, bei deren Sportsendungen für Wetten geworben wird, sieht Hayer in der Pflicht, auf die Gefahren hinzuweisen. Wenn die ARD-„Sportschau“ nicht anders könne, als für Tipico zu werben, sollte sie zumindest suchtpräventive Spots schalten oder am Anfang oder Ende jeder Sendung auf Suchtgefahren hinweisen, sagt er: „So würde sie Verantwortung zeigen.“
ARD-Sprecherin Germann betont, der Senderverbund weise „in verschiedenen journalistischen Formaten“ auf Suchtgefahren hin und problematisiere dabei auch die eigene Rolle. Als Beispiel verweist sie unter anderem auf einen Beitrag der NDR-Sendung „Zapp“. Doch die Zuschauerzahl des Medienmagazins ist im Vergleich zur „Sportschau“ überschaubar. Es ist daher fraglich, ob viele suchtgefährdete Fußballfans den Beitrag gesehen haben.
Der Drogen- und Suchtbeauftragte der Bundesregierung spricht sich dafür aus, Werbung und Sponsoring von Sportwettenanbietern vor 21 Uhr generell zu verbieten. […]
Der Staat hat womöglich auch kein Interesse an strengeren Vorschriften, denn er verdient mit. Auf der Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes, das auch inländische Sportwetten erfasst, wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im vergangenen Jahr 2,56 Milliarden Euro an Steuern eingenommen. Das sind etwa zehn Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die Gesamteinnahmen des Staates aus Steuern und Abgaben im Bereich Glücksspiel beziffert die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen für 2021 auf rund 5,2 Milliarden Euro.
Stefan Fuhr, epd medien 48/23, 01.12.2023 (online)
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