Die kartellrechtliche Kontrolle der Bundesliga Zentralvermarktung hat sich als Korrektiv etabliert, das verhindern soll, dass die Vergabe der Rechte durch die DFL bei den Verbrauchern zu Wohlfahrtsverlusten führt. Aus Sicht der Monopolkommission erscheint es plausibel, dass sich auf Basis der gesicherten Marktstellung der DFL d. h. als alleiniger Vermarkter der Bundesligarechte insbesondere für die Zuschauer überhöhte Preise in der Pay TV Vermarktung einstellen können. Die Kontrolle seitens der Kartellbehörden kann das Vermarktungsmodell jedoch zum Vorteil der Verbraucher beeinflussen, indem durch die Vergabe mehrerer Rechtepakete eine Wettbewerbssituation geschaffen wird. Zugleich besteht bei einer Aufteilung der Rechte auf unterschiedliche Bieter die Möglichkeit, dass die Zuschauer mehrere Übertragungsangebote erwerben müssen, um das Ligageschehen zu verfolgen.
Um diesen Nachteilen zu begegnen, könnte das Bundeskartellamt zukünftig zusätzliche Anforderungen an die Paketaufteilung und ein mögliches Alleinerwerbsverbot stellen. Rechtepakete, die an unterschiedliche TV Sender bzw. OTT Anbieter vergeben werden, sollten jeweils solche Rechte enthalten, die aus Zuschauersicht stärker aus-tauschbar sind und von diesen nicht nur in Kombination (mehrerer Abonnements) genutzt werden können. Im Rahmen einer zeitlichen Aufteilung des Spieltages unter zwei Anbietern, wie sie mit der nun erfolgten Rechtevergabe ab der Spielzeit 2021/2022 erfolgt, bleibt jedoch fraglich, ob es tatsächlich zu Vorteilen für die Verbraucher kommt. Ein Beispiel für eine Aufteilung der Rechte, die stattdessen mit geringen komplementären und stark substitutiven Wirkungen verbunden ist, läge z. B. in der Vergabe der Rechte an der Berichterstattung des gesamten Spieltages an einen Anbieter und einer parallelen Berichterstattung über einzelne Spiele durch einen zweiten An-bieter. Auch vereinsbezogene Rechtepakete wären als Alternative vorstellbar.
XXXIII. Hauptgutachten der Monopolkommission, 2020, S. 221 ff. (online)