Die Ministerpräsidenten haben bereits im Oktober 2012 den Auftrag zur Modernisierung des Medienkonzentrationsrechts erteilt. Dieser Auftrag besteht, trotz zweier gescheiterter Anläufe, zumindest formal unverändert fort. Das heißt: Inzwischen haben wir 2020. Und es ist immer noch nichts passiert. Das geltende Konzentrationsrecht ist ein reines Fernsehkonzentrationsrecht. Es wird den aktuellen Anforderungen der konvergenten Medienlandschaft längst nicht mehr gerecht. Es ist geradezu anachronistisch und gehört unverzüglich wieder auf die Agenda der aktuellen Reformdebatte. Damit würden die Länder auch ihre Handlungsfähigkeit in grundlegenden medienpolitischen Fragen demonstrieren.Das Medienkonzentrationsrecht braucht eine grundlegende Neuausrichtung im Hinblick auf eine konvergenz- und nutzungsorientierte Vielfaltsregulierung. Grundlage soll ein Gesamtmarktmodell sein, welches alle meinungsbildenden Medien (Fernsehen, Hörfunk, Zeitschriften, Zeitungen, Telemedien u.a.) in den Blick nimmt. Zunächst müssen die einzelnen Mediengattungen in ihrer Bedeutung für die Meinungsbildung gewichtet werden. Anschließend werden alle die einem Unternehmen zurechenbaren Angebote hinsichtlich ihrer jeweiligen Marktanteile betrachtet und mit dem Einflussfaktor ins Verhältnis gesetzt. Auf diese Weise kann der Anteil eines Unternehmens am Gesamtmeinungsmarkt festgestellt werden. Hierzu müssen Leitlinien entwickelt werden, in denen Einzelheiten zur Bestimmung des Vielfaltsfaktors, zur Einbeziehung von Angebotsformen oder zur Ermittlung der Reichweite konkretisieret werden. Grundsätzlich sollte am Kriterium der „vorherrschenden Meinungsmacht“ bei der Konzentrationskontrolle festgehalten werden. Diese ist durch entsprechende Aufgreif- und Gefährdungsschwellen, über die politisch zu entscheiden ist, zu definieren. Bei Überschreitung der Gefährdungsschwelle liegt dann eine „vorherrschende Meinungsmacht“ vor, welcher durch geeignete Maßnahmen (Entflechtung, Reduzierung von Anteilen, Verbot weiterer Aktivitäten, vielfaltssichernde Angebote u.a.) entgegengewirkt wird. Es ist die Aufgabe der KEK diesen „Instrumentenkasten“ so anzuwenden, dass die unterschiedlichen Belange der Beteiligten angemessen zu einem Ausgleich gebracht werden.
Dirk Schrödter, CDU, Chef der Staatskanzlei von Schleswig-Holstein, medienpolitik.net, 27.01.2020 (online)