Eine (Voll-)Indexierung scheidet als Alternative zwar nicht verfassungsrechtlich zwingend, aber als sachlich risikoreicher aus, weil sie den Sachzusammenhang der Gebührenfestsetzung zum Programmauftrag missachten könnte und ihre Parameter sowie deren Festlegung eher dem medienpolitischen Belieben ausgesetzt wären als normative Bezugsgrößen und Beteiligungsrechte aus der Sache. Auch droht eine Indexierung den status quo fortzuschreiben, ohne ihn kritisch zu hinterfragen, etwa unter Aspekten der Veränderung erheblicher Faktoren im jeweiligen Bereich. Eine Teilindexierung, die rechnergestützt erfolgt, ist demgegenüber unter dem jetzigen Verfahrensregime bei Anstalten und KEF Praxis. Hierbei können innovative Entscheidungen im sog. „Checklistenverfahren“ in die Bedarfsermittlung eingestellt werden, so dass dieses Verfahren publizistisch relevante Neuerungen nicht blockiert oder präjudiziert. Im Gegenteil: Es steigert die Transparenz, sofern durchlaufende Ansätze und auf Teuerung beruhende Veränderungen auf diese Weise unterscheidbar sind gegenüber Ansätzen, die eine programmliche, konzeptuale oder innovative Basis haben
Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3 Auflage, 2012, S. 2154