Seit Mai 2019 ist der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft, der regelt, dass öffentlich-rechtliche Angebote nicht der Presse Konkurrenz machen dürfen. Doch immer wieder hört man von den Verlegern, dass presseähnliche Inhalte nicht abgenommen haben, sondern regelrecht ausufern. Auch die Schlichtungsstelle hat sich als wirkungslos erwiesen, deshalb hat der Zeitungsverlegerverband (BDZV) die Vereinbarung im vergangenen September gekündigt. […]
Seit einigen Monaten liegen den Staatskanzleien konkrete Vorschläge der Verlage vor, wie mit dem Reformstaatsvertrag, der gegenwärtig zwischen den Ländern ausgehandelt wird, die Interessen der Pressehäuser ohne juristische Haarspalterei eindeutig festgeschrieben werden müssen. So wird angeregt, die Ausnahme des Verbots presseähnlicher Angebote für Inhalte mit Sendungsbezug zu streichen. Damit würde die Festlegung, dass sie überwiegend mit Audio und Video gestaltet sein müssen, über das ganze Angebot hinweg gelten. Der Gesetzgeber soll zudem klarstellen, dass der Maßstab für die Beurteilung das jeweilige Angebot und nicht alle von den Telemedienkonzepten eines Senders erfassten Telemedien sind, wie von den Sendern behauptet werde. Zudem sollten Texte nur zu konkretem Audio oder Video zulässig sein, wird gefordert.
Mehrere für Medienpolitik Verantwortliche der Länder haben in den letzten Wochen signalisiert, dass sie die Notwendigkeit sehen, die Überlegungen der Zeitungsverlage umzusetzen.
Helmut Hartung, faz.net, 30.07.2024 (online)