Zitiert: Warum die Rundfunkdefinition bleibt wie sie ist

Auf EU-Ebene steht die Novellierung der Audiovisuelle Mediendienste – Richtlinie kurz vor dem Abschluss. Inzwischen ist klar, dass auch die novellierte Richtlinie wie bisher zwischen audiovisuellen Mediendiensten (also „Fernsehen“ im herkömmlichen Sinne) und Mediendiensten auf Abruf (dies sind Telemedien im Sinne des § 58 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag) unterscheiden und mithin am Tatbestandsmerkmal der Linearität zur Kennzeichnung von Rundfunk festhalten wird. Da EU-Richtlinien im jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen sind, macht es keinen Sinn, die Systematik des Rundfunkstaatsvertrags, die mit der bisherigen wie der künftigen AVMD-Richtlinie kompatibel ist, zu verändern. Für das Phänomen Rundfunk müssten wir nämlich, selbst wenn wir den Rundfunkbegriff auf nationaler Ebene weiter fassen würden, weiterhin genau die materiellen Regelungen treffen, die durch die AVMD-Richtlinie vorgezeichnet werden.

Axel Wintermeyer, medienpolitik.net, 19.08.2018 (online)

Onlinefilm.org

Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)