Auf EU-Ebene steht die Novellierung der Audiovisuelle Mediendienste – Richtlinie kurz vor dem Abschluss. Inzwischen ist klar, dass auch die novellierte Richtlinie wie bisher zwischen audiovisuellen Mediendiensten (also „Fernsehen“ im herkömmlichen Sinne) und Mediendiensten auf Abruf (dies sind Telemedien im Sinne des § 58 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag) unterscheiden und mithin am Tatbestandsmerkmal der Linearität zur Kennzeichnung von Rundfunk festhalten wird. Da EU-Richtlinien im jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen sind, macht es keinen Sinn, die Systematik des Rundfunkstaatsvertrags, die mit der bisherigen wie der künftigen AVMD-Richtlinie kompatibel ist, zu verändern. Für das Phänomen Rundfunk müssten wir nämlich, selbst wenn wir den Rundfunkbegriff auf nationaler Ebene weiter fassen würden, weiterhin genau die materiellen Regelungen treffen, die durch die AVMD-Richtlinie vorgezeichnet werden.
Axel Wintermeyer, medienpolitik.net, 19.08.2018 (online)