Presse und Rundfunk könnten durch intelligente Regulierung dazu bewegt werden, Modelle einer gemeinsamen Förderung eines professionellen, auch etwa unabhängig-gemeinnützigen Journalismus zu entwickeln. Hier könnte es auch zu einer fruchtbaren Konkurrenz unterschiedlicher Konzepte kommen. Ein gemeinsames Ziel ließe sich darin finden, der Ausweitung und fortschreitenden Differenzierung bzw. Pluralisierung gesellschaftlicher Kommunikation besser Rechnung zu tragen.
Dazu könnten staatsfreiem und nicht-kommerziellem Bürgerjournalismus mehr Ausbildungs-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die verfassungsrechtliche Medienfunktion ist nicht auf die bestehenden Akteure, Apparate und Gefüge festgelegt.
Neue Einrichtungen – etwa eine Internetplattform zur Aktivierung eines nichtkommerziellen „Bürgerjournalismus“ oder eine Stiftung zur Förderung lokalen und regionalen Qualitätsjournalismus – können in die Bearbeitung der verfassungsrechtlichen Vermittlungsfunktion eingebunden werden und so diese Funktion mit übernehmen.
Grundsätzlich können solche Einrichtungen auch an dem Aufkommen der neuen Haushaltsabgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligt werden. Freilich wäre das nur unter einer zentralen Voraussetzung zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass die verfassungsrechtlich aufgegebene dienende Funktion aller Massenmedien auch für die Ausgestaltung und Praxis solcher neuer Einrichtungen zur Förderung eines unabhängigen Bürgerjournalismus maßgeblich ist.
Außerdem muss die Maßgeblichkeit der „dienenden Medienfunktion“ auch hier effektiv kontrolliert werden können, dabei staatlicher und ökonomischer Macht sicher entzogen sein.
Epdmedien, 20/2013