Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um bestimmte Bestimmungen in Lizenzvereinbarungen zwischen mehreren großen US-amerikanischen Filmstudios und den größten europäischen Pay-TV-Sendern wie BSkyB (Vereinigtes Königreich), Canal Plus (Frankreich), Sky Italia, Sky Deutschland und DTS (Spanien) zu überprüfen. Die Kommission wird insbesondere untersuchen, ob diese Bestimmungen die Sender daran hindern, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten, z. B. weil sie diese dazu anhalten, potenzielle Kunden aus anderen Mitgliedstaaten abzulehnen oder den grenzüberschreitenden Zugang zu ihren Diensten zu blockieren. …Zur Ausstrahlung audiovisueller Inhalte, z. B. Spielfilme, vergeben die US-amerikanischen Filmstudios ausschließliche Lizenzen für ein bestimmtes Gebiet an Pay-TV-Sender, d. h. in der Regel an einen einzigen Pay-TV-Sender in jedem Mitgliedstaat (oder in mehreren Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Sprache).
Nach der 2012 erfolgten allgemeinen Bestandsaufnahme wird die Kommission jetzt prüfen, ob bestimmte Bestimmungen zur Satellitenübertragung bzw. zum Online-Streaming in Lizenzvereinbarungen zwischen US-amerikanischen Filmstudios und den größten europäischen Pay-TV-Sendern, die den Sendern einen „absoluten Gebietsschutz“ einräumen, möglicherweise gegen das EU-Kartellrecht verstoßen, das wettbewerbswidrige Vereinbarungen verbietet (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Die Bestimmungen über den „absoluten Gebietsschutz“ gewährleisten, dass die von den US-amerikanischen Filmstudios lizenzierten Filme ausschließlich in dem Mitgliedstaat gezeigt werden, in dem der entsprechende Sender über Satellit und Internet Inhalte ausstrahlt.
Es geht also insbesondere um Bestimmungen, die EU-Bürger daran hindern, Pay-TV-Dienste grenzüberschreitend zu nutzen. Heise.de erklärt das so: „Im Klartext: Wenn ein deutscher Kunde im Urlaub sein Sky-Abo nutzen will oder er zuhause unbedingt den französischen Pay-TV-Sender Canal+ abonnieren möchte, sollte er das nach Ansicht der Kommission auf einem europäischen Binnenmarkt auch dürfen.“