Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Sitzung am 14. Juni die KEF beauftragt, zeitgleich mit dem 19. KEF-Bericht einen Sonderbericht zu erstellen, in dem die Auswirkungen einer Werbe- und Sponsoringfreiheit in Hörfunk und Fernsehen auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks untersucht werden,
insbesondere unter Berücksichtigung der Bemessung des Rundfunkbeitrages. Die KEF wird außerdem gebeten, soweit möglich differenzierende Aussagen zu treffen zu
– einer Halbierung des werktäglich im Jahresdurchschnitt gestatteten zeitlichen Umfangs von Fernsehwerbung;
– einer Reduzierung der Hörfunkwerbung auf 90 bzw. 60 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt;
– einem Verzicht auf Sponsoring unter Beibehaltung der Möglichkeit des Sponsorings bestimmter Programmangebote
a) Kulturprogramme, d.h. z.B. Konzerte, Bühnenprogramme;
b) Sportprogramme insgesamt;
c) Live-Sportberichterstattung;
d) sportliche Großereignisse i.S.d. § 4 Abs. 2 RStV;
– einem Verzicht auf Werbung unter Beibehaltung der Möglichkeit von Werbung bei bestimmten Programmangeboten (siehe a bis d).
Die KEF wird gebeten, die oben genannten Daten bezogen auf die einzelnen Rundfunkanstalten darzustellen.