Im § 24 des MDR-Staatsvertrags sind die Ausschüsse des MDR-Rundfunkrates festgeschrieben.
„Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Programmausschuß. Er kann nach Maßgabe der Satzung weitere Ausschüsse bilden. Der Programmausschuß bereitet die Beschlüsse des Rundfunkrates in Programmangelegenheiten vor. Er kann dem Intendanten in Programmangelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt.“
Neben den Programmausschüssen Halle und Leipzig hat der MDR-Rundfunkrat einen Telemedienausschuss und einen Haushaltsausschuss.
Der MDR-Rundfunkrat hat auch drei Landesgruppen gebildet: für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Allerdings findet man dazu keine Aussagen im MDR-Staatsvertrag. Es gibt nur Aufgaben und Befugnisse, die den Mitgliedern des Rundfunkrates, die aus einem Bundesland stammen, zugeteilt wurden:
- Bei der Überwachung der Programmgrundsätze nach den Paragrafen 6, 8 und 9 treten bei den Programmen, die vom Direktor eines Landesfunkhauses verantwortet werden, „die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates“.
- Laut § 20 MDR-Staatsvertrag darf die Berufung eines Landesfunkhausdirektors „nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen“.
Allerdings gibt es in der Satzung des MDR, die der Rundfunkrat im Benehmen mit dem Verwaltungsrat verabschieden muss, einen eigenen Artikel zu den Landesgruppen.