Zu den Programmgrundsätzen der bundesweiten privaten Rundfunkprogramme, also Radio und Fernsehen, heißt es in § 41 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag:
„Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.“
Im Ordnungswidrigkeitenkatalog sind Regelungen im Falle eines Verstoßes gegen § 41 nicht vorgesehen. Daraus wird deutlich, dass die Länder als Staatsvertragspartner ihren Spielraum, stärkere Anforderungen an die privaten Programme zu stellen, nicht voll ausschöpfen.
(Siehe Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, 2012, S. 1130)