Müssen private Rundfunkprogramme mehr Information, Bildung und Kultur bieten?

Zu den Programmgrundsätzen der bundesweiten privaten Rundfunkprogramme, also Radio und Fernsehen, heißt es in § 41 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag:

„Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.“

Im Ordnungswidrigkeitenkatalog sind Regelungen im Falle eines Verstoßes gegen § 41 nicht vorgesehen. Daraus wird deutlich, dass die Länder als Staatsvertragspartner ihren Spielraum, stärkere Anforderungen an die privaten Programme zu stellen, nicht voll ausschöpfen.

(Siehe Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, 2012, S. 1130)

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)