Der Beschwerdeausschuss des Presserats bewertete den Fall einstimmig als grobe Missachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) sowie als schwere Verletzung der persönlichen Ehre des getöteten Journalisten (Ziffer 9). […]
Die Entscheidung reiht sich ein in eine auffällige Häufung… Weiterlesen

