Orientierungssatz
1. Wird durch die Regelungen zum Ruhegehalt einer juristischen Direktorin bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ruhegehalts und der Gegenleistung der Direktorin begründet, sind die geregelten Versorgungsregelungen nach § 138 Abs 1 BGB… Weiterlesen