ARD, ZDF und Deutschlandradio gaben ein Gutachten in Auftrag, um in der Diskussion das neue Rundfunkbeitragsmodell zu unterstützen. So legte der frühere Verfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof sein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“[1] im April 2010 vor. Im September 2010 folgte das Rechtsgutachten von Dr. Hans-Peter Bull über „Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“[2], das ARD und ZDF in Auftrag gegeben hatten.[3]
Prof. Paul Kirchhof forderte in seinem Gutachten u.a. mit dem Rundfunkbeitrag
- (mindestens schrittweise) die Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuführen[4],
- die Übernahme der Kosten für die Beitragsbefreiung durch die Versicherungsträger,[5]
- ein von Einschaltquoten unabhängigeres Programm zu machen,[6]
- den Beitrag für die Zweitwohnung abzuschaffen,[7]
- bei allem jedoch auch eine Befreiungsmöglichkeit zuzulassen, wenn man nachweisbar Rundfunkangebote nicht empfangen kann[8].
Nicht eine dieser Prämissen wurde im Rundfunkstaatsvertrag zum 1.1.2013 umgesetzt. Nun, nach mehr als fünf Jahren, soll der Zweitwohnungsbeitrag bis zum 30. Juni 2020 abgeschafft werden. Die anderen vier Punkte wurden – was im Einzelfall sicher auch schwierig sein könnte – nicht beklagt. Wenn Paul Kirchhof in dem einen Punkt Recht hatte, warum soll er dann in den anderen irren? Somit hat das Bundesverfassungsgericht neben anderen Dingen der Medienpolitik vier weitere Aufgaben indirekt mit auf den Weg gegeben.
Weiterlesen