Zitiert: Nicht Neues – Wer gegen Entgelt den Absatz Dritter fördert, muss dies klar als Werbung kennzeichnen
Aus rechtlicher Sicht ist das sogenannte Influencer-Marketing nichts Neues. Es handelt sich vielmehr um die aus der Presse und dem Fernsehen altbekannte Schleichwerbung im neuen Gewand. … Wenn Influencer rechtlichen Ärger bekommen, so geschieht dies zumeist auf der Grundlage von § 5a…
