Frankreich: Staatsmittel für interaktive Web-Projekte

„Ein Großteil der Tagungsredner betrachtet das Internet – bisher – eher als einen zusätzlichen Verbreitungsweg denn als einen Ort für andere Erzählformen. Das hat natürlich auch bzw. vor allem finanzielle Gründe: In Frankreich ist die Lage sehr viel besser – dies beschrieben…

Dokumentiert: Helge Rossen-Stadtfeld zur Nutzung des Rundfunkbeitrags für Presse- und Internetangebote

 

Presse und Rundfunk könnten durch intelligente Regulierung dazu bewegt werden, Modelle einer gemeinsamen Förderung eines professionellen, auch etwa unabhängig-gemeinnützigen Journalismus zu entwickeln. Hier könnte es auch zu einer fruchtbaren Konkurrenz unterschiedlicher Konzepte kommen. Ein gemeinsames Ziel ließe sich darin finden, der Ausweitung und fortschreitenden Differenzierung bzw. Pluralisierung gesellschaftlicher Kommunikation besser Rechnung zu tragen. Weiterlesen Dokumentiert: Helge Rossen-Stadtfeld zur Nutzung des Rundfunkbeitrags für Presse- und Internetangebote

EuGH: Livestreaming nur mit Zustimmung der Fernsehsender

Britische Fernsehsender hatten gegen das Unternehmen TV Catchup Ltd. geklagt, das ihre frei zugänglichen Fernsehsendungen in Echtzeit über das Internet verbreitet. Dies sei zustimmungspflichtig, weil es sich beim Internet-Streaming um ein „spezifisches technisches Verfahren“ handle, das sich von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide. So der EuGH. „Die Tatsache, dass die Internetnutzer die Fernsehsendung legal und zeitgleich im Fernsehen anschauen könnten, ändere daran nichts“, erklärt die NZZ das Urteil.

Zitat: Rundfunkbeitrag soll auch dem Netz dienen

Rainer Nowak nahm anlässlich der Verleihung des Kurt-Vorhofer-Preis für Printjournalisten die Politik in die Pflicht. Denn wenn „sich eine Gesellschaft für finanzielle Unterstützung von öffentlich-rechtlichen Inhalten entschließt, müssen die überall gefördert werden, im Öffentlichen und im Privaten, im Fernsehen und in der Zeitung“. Dies zu Ende gedacht müssten auch der Rundfunkbeitrag für unabhängige Internetangebote eingesetzt werden.

Dokumentiert: Nicht alles, was man zu kaufen glaubt, gehört einem dann auch

„Digitale Inhalte werden durch den Anbieter von Inhalten lizensiert, nicht aber verkauft.“ So stehtes steht in den Lizenzvereinbarungen von Amazon. Daraus folgt: die Käufer digitaler Videos, Bücher und Songs sind eher Mieter denn Besitzer. Sie dürfen die Inhalte nur zu den Bedingungen nutzen, die der Vermieter diktiert. So Jan Füchtjohann auf sueddeutsche.de (3.4.2013)

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