Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt sich mit den umstrittenen Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von TV-Programmen in Kabelnetzen auseinander. Die Urheberrechtsgebühren werden laut §20b Urheberrechtsgesetz fällig. Hier ist festgehalten, dass die Sender die Verwertungsgesellschaften bzw. die Sendeunternehmen für die Kabelweitersendung ihrer Programme zu vergüten haben.
Derzeit liegt die durchschnittliche Sehdauer bei rund 80% der Sehdauer im Januar, berichtete Tilmann Gangloff in der Stuttgarter Zeitung (14.7.2012). An einem Wintertag sehen im Schnitt 35 Mio. Zuschauer gegen 21 Uhr TV, derzeit sind es durchschnittlich 30 Mio.
Dietrich Leder in der Funkkorrespondenz (27/28-2012): „Diese Inszenierung für das Fernsehbild muss auf alles verzichten, was stört, in den Stadien aber tatsächlich live geschieht, wie auf den Platz stürmende Fans, rassistische Fangesänge, Rauchbomben oder politische Manifestationen. Damit tendiert die Übertragung ins Virtuelle. Es wird kein Ereignis wiedergegeben, es wird eines geschaffen, und zwar nach den ökonomischen Normen und ästhetischen Vorstellungen von Michel Platini, dem Chef des europäischen Fußballverbandes UEFA.
Immer wieder wird über die teuren Sportrechte diskutiert. Dabei bezieht man sich zumeist aufs Fernsehen. Die Radiorechte spielen in der öffentlichen Diskussion keine Rolle.
„Die Sender zielten darauf ab, die Intensivseher an das Programm zu binden. Intensivseher sind jene 33 Prozent der Zuschauer, die 80 Prozent des Fernsehkonsums ausmachen. Sie schauen bis zu acht Stunden täglich fern. Richtiger wäre es zu sagen: Sie… Weiterlesen