In dem 72-seitigen Schriftsatz, der der F.A.Z. exklusiv vorliegt, prangern die Zeitungsverleger den unrechtmäßigen Einsatz eines Teils „der zu Zwecken der Rundfunkfinanzierung erhaltenen öffentlichen Mittel zweckentfremdet für ein Angebot presseähnlicher digitaler Telemediendienste zu verwenden bzw. diese digitalen Angebote ohne funktionierende Aufsicht uferlos auszuweiten“ an. Diese Zweckentfremdung verstoße gegen den sogenannten Beihilfekompromiss aus dem Jahr 2007, gegen die Vorgaben der Rundfunkmitteilung der Kommission aus dem Jahr 2009 („Rundfunkmitteilung“) und damit gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), heißt es in der Beschwerdeschrift. […]
Besonders problematisch für die Presseverlage seien die unzähligen öffentlich-rechtlichen Textangebote, die von Informationsangeboten der unabhängigen Presse nicht mehr zu unterscheiden seien. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hebele das Kriterium des Sendungsbezugs zur Begrenzung von Textangeboten faktisch aus, „indem Textangebote inflationär mit zum Teil an den Haaren herbeigezogenen Sendungsbezügen versehen werden“, stellt der BDZV-Schriftsatz fest. Ein derartiges gebührenfinanziertes öffentlich-rechtliches Textangebot sei verfassungswidrig und wettbewerbsrechtlich unzulässig. […]
Der „fast grenzenlose gebührenfinanzierte Eingriff in die digitale Mediensphäre“ zerstöre funktionierende Märkte und gefährde die Medienvielfalt und die Pressefreiheit.
Helmut Hartung, faz.net, 06.05.2024 (online)