Hamburg und Schleswig-Holstein haben sich auf einen neuen Medienstaatsvertrag geeinigt. Damit soll in fünf vorgegebenen Gebieten Lokalfunk ermöglicht werden. In maximal zwei Gebieten darf auch kommerzielles Lokalradios genehmigt werden. Schon diese macht einen Widerspruch deutlich. Wenn man die lokale Berichterstattung stärken will, dann muss man sich überlegen, wie das geschehen soll. Nichtkommerzielle Anbieter verfolgen andere Interessen als kommerzielle Anbieter.
„Mit der Neuerung soll die Vielfalt des Hörfunkangebotes vergrößert werden. Dabei behält der Lokalfunk allerdings Ausnahmecharakter zum fortgeltenden Grundsatz landesweiter Programme. Er soll als Ergänzung zu den fast zwangsläufig entstehenden Defiziten im landesweiten System die Bereiche lokaler Themen abdecken. Die Begrenzung des Lokalfunks auf die fünf Versorgungsgebiete Sylt/Südtondern, Flensburg, Neumünster, Lübeck/Ratzeburg und Schleswig/Eckernförde/Rendsburg dient dem Schutz der Leistungsfähigkeit und Vielfalt der bestehenden Medienlandschaft. Dass diese Gebiete den Süden Schleswig-Holsteins nicht berücksichtigen, rechtfertigt sich durch den dort bestehenden Overspill des hamburgischen Hörfunks.“
So heißt es in der Gesetzesbegründung. Doch warum schützt dieses Gesetz Hamburgische kommerzielle Anbieter, wenn es um die lokale Vielfalt in Schleswig-Holstein geht? Wenn der lokale Rundfunk der Medienvielfalt dienen soll, dann kann ich nicht bestimmte Gebiete davon ausnehmen und auf den Overspill durch Hamburgische Sender verweisen. Lokale nichtkommerzielle Sender dürfen keine Werbung ausstrahlen, sie konkurrieren nur um das Publikum. Dadurch könnten die Einnahmen sinken. Doch das Ziel ist ja eine Vielfalt der lokalen Berichterstattung. Kommen dem die Hamburger Sender im Overspillbereich nach.
Der Gesetzgeber muss sich also entscheiden, was er will. Wenn es darum geht, der abnehmenden Vielfalt lokaler Themen entgegenzuwirken, dann muss dies im gesamten Land Veränderungen nach sich ziehen.
Fraglich ist auch, warum dies einerseits durch kommerziellen, andererseits nichtkommerziellen Rundfunk abgedeckt werden soll. Es sind unterschiedliche Prinzipien, die unterschiedliche Programmangebote zur Folge haben.
Zudem reicht es nicht aus, wenn der nichtkommerzielle Rundfunk nur die Verbreitungskosten finanziert bekommt, wie es in der Begründung zum Staatsvertrag heißt:
„Absatz 5 stellt klar, dass im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig-Holstein Werbung und Sponsoring nicht gestattet ist. Für die Veranstalter von nichtkommerziellem Hörfunk besteht nach dem geltenden § 55 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung ihrer Verbreitungstechnik. Anträge sind bei der Medienstiftung HSH zu stellen.“
So kann man kein vielfältiges Programm machen. Wie in anderen Ländern auch muss der nichtkommerzielle Rundfunk von der Landesmedienanstalt gefördert werden.
LINK zum Staatsvertrag (Drucksache 20/13346)