Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass beruflich genutzte PCs nicht gebührenpflichtig sind, wenn der Besitzer am selben Ort bereits Rundfunkgebühren für andere privat genutzte Geräte zahlt.
In der Urteilsbegründung verweisen die Richter darauf, dass im vorliegenden Fall der Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erfüllt sei. Der Wortlaut dieser Vorschrift zur Zweitgerätefreiheit spreche dafür, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Die gegenteilige Auslegung, nach der das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zugeordnet werden müsse, um den gewerblichen PC dann als gebührenfreies Gerät einordnen zu können, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit.