Laut Rundfunkstaatsvertrag müssen die Olympischen Spiele im Free-TV gesendet werden. In § 4 heißt es zur Übertragung von Großereignissen:
Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. … Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis.
Damit ist klar: Nicht das IOC entscheidet über die Zahl der Programmstunden, die im Free-TV angeboten werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat hier schon eine Vorgabe gemacht.
Bei einem Verstoß gegen diese Regelung kann die Lizenz entzogen werden. So heißt es im Rundfunkstaatsvertrag:
Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.
Doch wer muss sich dann um die Durchsetzung dieses Staatsvertragstextes kümmern? Liegt der Ball bei den Landesmedienanstalten? Eurosport ist bundesweit empfangbar und bietet deutschsprachige Programme, hat seine Sendelizenz jedoch nicht in Deutschland, sondern in Frankreich erhalten. Discovery ist Anteilseigner von Eurosport und hat eine Lizenz für den Discovery Chanel von der BLM in München erhalten.