Denn obwohl sie zu fast hundert Prozent öffentliches Geld verwenden – und hoffentlich nur selten verschwenden –, sehen sich die Öffentlich-Rechtlichen in Sachen Transparenz im Wesentlichen als Berechtigte, nicht als Verpflichtete.
Sie berufen sich dafür auf einen 34 Jahre alten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem mal festgestellt wurde, dass sich der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit abgeleitete Auskunftsanspruch nicht gegen Rundfunkanstalten richten könne.
Begründung: Sonst könnten private Medien den Anspruch dazu missbrauchen, ihren öffentlich-rechtlichen Wettbewerbern zu schaden.
Jost Müller-Neuhof, tagesspiegel.de, 13.8.2022 (online)