Aufgrund der fortbestehenden Unklarheiten über die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Textangebote im Onlinebereich ist das Verbot der Presseähnlichkeit grundlegend überarbeitet und vereinfacht worden. Die „eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplattformen“ dürfen „nicht presseähnlich“ sein. Eigene Portale sind „im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton“ zu gestalten. Die Nutzung von Texten ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Im Grundsatz sind künftig nur noch im Staatsvertrag näher definierte „sendungsbegleitende Texte“ zulässig; selbst dabei sind Bewegtbild oder Ton einzubinden.
Letzteres ist ohnehin die Daseinsberechtigung des Rundfunks im Verhältnis zur Presse und sollte selbstverständlich sein. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss nicht immer der Erste sein. Ich verbinde damit die Erwartung, dass Anstalten und Verleger künftig entspannter miteinander umgehen. Für Grenzfälle bleibt die Schlichtungsstelle erhalten. Die Anstalten sollten in ihrem ureigenen Interesse keine weiteren Konflikte mit anderen Qualitätsmedien schüren, die nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich der generativen KI um ihre Reichweiten und ihre wirtschaftliche Existenz bangen.
Rainer Robra, faz.net, 03.12.2025 (online)

