Das Bundesverwaltungsgericht liefert eine Sensation: Wer mit dem Argument fehlender Ausgewogenheit bei ARD und ZDF den Rundfunkbeitrag nicht zahlen will, kann das vor Gericht ausfechten. […]
Vorausgesetzt sei „ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität“, steht dort. […] Hinzu kommt: Ausschlaggebend ist das gesamte Angebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter –und zwar nicht etwa an einem einzelnen Stichtag, sondern über einen längeren Zeitraum „nicht unter zwei Jahren“. […] „Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt.“ […]
Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt zudem ein Stichwort, bei dem bei einem anderen, noch höheren Gericht stets höchste Aufmerksamkeit herrscht: die Programmfreiheit. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist dies ein grundrechtlicher Schutzwall der Sender gegen Einmischungen von außen, insbesondere durch die Politik, aber gewiss auch gegen gerichtliche Vorgaben.
Wolfgang Janisch, sueddeutsche.de, 15.10.2025 (online)