Im November 2020 wurde ein neuer Medienstaatsvertrag verabschiedet. In Paragraf 84 (Absatz 3) zum Stichwort „Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen“ verbirgt sich ein entscheidender Nebensatz, der für Privatsender existenzielle Bedeutung hat. Er sieht vor, dass solche Sender, „die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, leicht auffindbar zu sein haben“. Wer also wertiges Fernsehen macht, soll auf Netzplattformen, in Suchalgorithmen oder in TV-Menüs leichter auffindbar sein als irgendein drittklassiger Trashkanal. Es gilt also nicht mehr: Wer am lautesten schreit wird am schnellsten gehört, sondern: Je besser das Programm, desto sichtbarer der Sender (und damit die Werbung).
Imre Grimm, rnd.de, 09.06.2021 (online)