Die Wohnung eines Journalisten dürfe nicht aufgrund eines vagen Verdachts durchsucht werden. […] Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt gewesen, so der BVerfG-Beschluss, denn es habe keine plausiblen Gründe für die Durchsuchung gegeben. Die bloße Existenz der seit Jahren nicht mehr aktualisierten Archivwebseite reiche nicht für die Annahme, dass die Vereinigung, die die Plattform einst betrieb, noch besteht […]
Zur praktisch relevanten Frage, ob schon das bloße Setzen eines Links als strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung gelten kann, sagten die Verfassungsrichter:innen leider nichts. (Az.: 1 BvR 259/24)
Christian Rath, taz.de, 19.11.2025 (online)
Zur Entscheidung des BVG (online)

