Der festgestellte Finanzbedarf stellt quasi schon jetzt das Budget für eine Periode dar. Die Unterscheidung der verschiedenen Aufwandsbereiche dient lediglich der Zuordnung von Kosten. Die Aufwandsarten sind jedoch gegenseitig deckungsfähig. Einer Flexibilisierung des Auftrags stünde also nichts im Wege. Ob das zur Verfügung gestellte Budget zur Erfüllung des Auftrags notwendig bzw. ausreichend war, überprüft die Kommission regelmäßig in ihrem sogenannten Budgetabgleich. Dieser Soll-Ist-Vergleich zeigt den tatsächlichen Einsatz der Mittel in der vorangegangenen Beitragsperiode und dokumentiert, wo die Anstalten eingespart oder mehr ausgegeben haben. Aus den Differenzen lassen sich Konsequenzen für die künftige Bedarfsfeststellung ableiten. Eine solche ex post-Kontrolle fordert das Europarecht. Mit Blick auf die Bedarfsfeststellung für die Folgeperiode sieht die Kommission allerdings kritisch, wenn Umschichtungen vom Programmaufwand in den Personalaufwand vorgenommen werden. Grund sind u.a. die zusätzlichen Mittel, die die KEF für eine leistungsgerechtere Vergütung von Produzenten und Urhebern zur Verfügung gestellt hat. Stehen durch Umschichtungen aus dem Programmaufwand nämlich weniger Mittel für Auftragsproduktionen zur Verfügung, erhalten Produzenten und Urheber zwar möglicherweise eine leistungsgerechtere Vergütung, die Zahl und der Umfang solcher Produktionen geht jedoch zurück.
Dr. Heinz Fischer-Heidlberger, Vorsitzender der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), Medienpolitik.net, 16.03.2020 (online)
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