Das Rundfunkrecht ist verfassungsrechtlich stark grundrechtlich geprägt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 5 Grundgesetz folgt, dass die Rundfunkfreiheit als „dienende Freiheit“ verstanden wird, woraus die duale Rundfunkordnung und der Versorgungsauftrag abgeleitet werden. […]
Bei dem Konzept der „dienenden Freiheit“ geht es nicht um Freiheit als Selbstzweck, wie es bei Grundrechten sonst der Fall ist. Sondern es beschreibt, dass die Ausübung der Rundfunkfreiheit ausschließlich der Meinungsbildung dient. Daraus ergeben sich weitergehende Möglichkeiten zur Regulierung, die wiederum auf dem Konzept der dualen Rundfunkordnung beruhen.
Marc Bovermann, netzpolitik.org, 04.09.2026 (online)

