Der dänische Fachanwalt Peter Schønning stellte zur Debatte, ob man nicht nur das Urheberrecht an das Zeitalter der KI anpassen sollte, sondern auch die Definitionen der Kulturprodukte selbst. Denn KI sei nun einmal der „Game Changer“, also der Technologieschritt, der alles von Grund auf verändert. Vor allem beim Urheberrecht. […]
Schønnings Vorschlag wäre es, jedes Resultat einer generativen KI von vorneherein als Reproduktion zu definieren. Dann wäre ein solches KI-Werk rechtlich wie eine CD, eine Blu-Ray oder auch ein Stream als Vervielfältigung eines Werkes zu behandeln, auch wenn das Werk nur als Ausgangsmaterial für eine neue Mischung diente.
Sein zweiter Vorschlag war, die Nutzungsgrenze der „Im Stile von“-Bestimmungen zu verschärfen. Dann kann man zwar noch einen Elton-John-Hit beim Karaoke singen oder ein Lied komponieren, das nach den Beatles klingt. Wenn aber die KI so etwas ausspuckt, ist es wie bei einem Remix zwar anders als das Original, aber letztlich nur eine Variation und somit urheberrechtspflichtig. Das, so sagte er, gewichte den Schutz vor Imitation stärker als die Freiheit des Ausdrucks. Das wäre im Kontext der KI genau richtig. Und es sind genau solche Debatten, die geführt werden müssen, wenn eine Technologie die Kulturwelt von Grund auf neu sortiert. Denn Gesetze wie das Urheberrecht sind nicht für Verbote da, sondern zum Schutz.
Andrian Kreye, sueddeutsche.de, 29.11.2023 (online)