Wenn Robra darauf hinweist, Abgeordnete wollten sich ungern auf die Rolle eines Notars der KEF reduzieren lassen, ist dem zu entgegnen, dass auch frei gewählte Abgeordnete an die Verfassung gebunden sind und die weitgehende Bindung der Landesparlamente an den KEF-Vorschlag die Konsequenz der Rundfunkfreiheit der Anstalten ist, welche Programmautonomie und Staatsferne garantiert.
Weiterhin rekurriert Robra auf die politische Verantwortung der Länder für die Interessen der Beitragszahler und die Vermeidung einer Überfinanzierung der Anstalten. Allerdings bewirkt die fachliche Prüfung der KEF die Sicherung der Beitragszahler vor Überforderung und einer Überfinanzierung der Anstalten. Nachgelagert können die Länder die von Robra genannten Interessen unter Berufung auf bestimmte vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Abweichungsgründe wie den der Verhinderung einer unangemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer verfolgen. […]
Allerdings haben die Länder sich bislang nicht gemeinsam auf einen Abweichungsgrund verständigt, den sie substanziiert zu begründen hätten. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen, wobei zu einer Abweichung sowohl die Anstalten als auch die KEF zu hören wären, sind sie verpflichtet, dem Vorschlag der KEF zu folgen. Wenn einige Regierungschefs der Länder bereits vor und während des aktuell laufenden Finanzierungsverfahrens erklärt haben, einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags nicht zustimmen zu wollen, riskieren sie den Verfassungsbruch.
Tabea Rößner, Karl-Eberhard Hain, faz.net, 05.06.2024 (online)