Für die Länder besteht immer nur ein begrenztes Zeitfenster, den Auftrag zu verändern, damit er für die Beitragsfestsetzung relevant ist. Es muss vor der Bedarfsanmeldung der Sender erfolgen, denn diese Anmeldung muss aus dem Auftrag abgeleitet werden. Die nächste Bedarfsanmeldung erfolgt im Frühjahr 2023. Der bisher vorliegende Entwurf einer neuen Auftragsdefinition wird nach meinen Erfahrungen nicht zu substanziellen Einsparungen führen.
Eher im Gegenteil wird die Flexibilisierung des Auftrags ohne Berücksichtigung der Verbreitungskosten den Aufwand langfristig sogar erhöhen. Auch der vor einem Jahr verabschiedete Medienstaatsvertrag hat bereits im Telemedienbereich zu einer Ausweitung des Angebots geführt.
Deshalb sollten die Länder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Neuformulierung des Auftrags konsequenter anpacken. …. Es entstehen durch die Digtalisierung viele neue Formate und Genres, und die Verbreitungsformen ändern sich erheblich. Bei der Politik und auch bei uns besteht die Erwartung, dass die Finanzierung des Neuen durch einen Verzicht auf Bisheriges oder kostensparende technologische Veränderungen erfolgt.
Wenn es durch technologische Sprünge einen großen Mehrbedarf gibt, wie bei der Digitalisierung des Hörfunks oder der Einführung von HDTV, wird aber durchaus auch von uns ein zusätzlicher Finanzbedarf akzeptiert. „Bedarfsgerecht“ heißt aber auch, dass der Bürger nur für das bezahlt, was für die Erfüllung des Auftrags unbedingt erforderlich ist. …
Die Inflationsraten sind in der Regel höher gewesen als unsere Beitragsempfehlungen.
Heinz Fischer-Heidlberger, Vorsitzender der KEF, FAZ, 07.09.2021 (Paid, online)