Zitiert: Landesmedienanstalten sind für Telegram zuständig

Nach alledem handelt es sich bei Telegram um ein Telemedium, was die Überwachungszuständigkeit der LfM begründet. (S. 15)

Der Messengerdienst Telegram ist medienrechtlich als Telemedium einzustufen. Soweit in seinen Gruppen und Kanälen eingestellte Inhalte die Tatbestandsmerkmale des § 4 JMStV erfüllen, sind sie nach dieser Vorschrift unzulässig. Auf ein bestimmtes Maß an Öffentlichkeit kommt es dabei nicht an. (S. 28)

Gutachten von Professor Dr. Christian von Coelln: ZUR SACHLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW IM HINBLICK AUF DIE REGULIERUNG VON INHALTEN IN GRUPPEN UND KANÄLEN VON MESSENGERDIENSTEN AM BEISPIEL „TELEGRAM“. 9.2.2022 (pdf)

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
Out of Space
Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)