Nach alledem handelt es sich bei Telegram um ein Telemedium, was die Überwachungszuständigkeit der LfM begründet. (S. 15)
Der Messengerdienst Telegram ist medienrechtlich als Telemedium einzustufen. Soweit in seinen Gruppen und Kanälen eingestellte Inhalte die Tatbestandsmerkmale des § 4 JMStV erfüllen, sind sie nach dieser Vorschrift unzulässig. Auf ein bestimmtes Maß an Öffentlichkeit kommt es dabei nicht an. (S. 28)
Gutachten von Professor Dr. Christian von Coelln: ZUR SACHLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW IM HINBLICK AUF DIE REGULIERUNG VON INHALTEN IN GRUPPEN UND KANÄLEN VON MESSENGERDIENSTEN AM BEISPIEL „TELEGRAM“. 9.2.2022 (pdf)