Das Verbot für bundesweite TV-Programme in Deutschland, regional unterschiedliche Werbung auszustrahlen, ist europarechtswidrig. (Landgericht (LG) Stuttgart, Az. 20 O 43/19). …
Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit sei das Werbeverbot bereits nicht geeignet, regionale TV-Sender, bei denen die Regionalwerbung eine wichtige Einnahmequelle ist, umfassend zu schützen. Denn regionale Werbung auf Internetplattformen stellten gleichfalls eine echte Konkurrenz für die regionalen und lokalen Fernsehveranstalter dar. … Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die damit verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit „inkohärent“ und damit ungeeignet den Medienpluralismus zu schützen.
Daneben verstößt das regionale TV-Werbeverbot auch gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das LG Stuttgart. Die nationalen Fernsehanstalten würden anders behandelt als die Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet, denen eine Regionalwerbung gestattet sei. Damit würden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gebe, heißt es in dem Urteil. Die 20. Kammer war nach einem Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass die Geschäftsmodelle und Zielgruppen nationaler Fernsehsender und Werbedienstleister im Internet vergleichbar seien.
lto.de, 23.12.2021 (online)