Laut Medienstaatsvertrag darf Werbung in Radio- und Fernsehprogramme bei medienintermediären und Medienplattformen die „Umwelt gefährden“
In § 8 Medienstaatsvertrag vom November 2020 (online) heißt es zu Werbegrundsätzen und Kennzeichnungspflichten:
(1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten oder fördern,
3. irreführen oder den Interessen der Verbraucher schaden oder
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden.