Eine Frau wollte sich von der GEZ-Gebühr befreien lassen, weil sie sie aus Glaubengründen nicht zahlen könne. Der öffentliche Rundfunk richte sich nicht an den Geboten Gottes aus. Das hat das VG Koblenz nicht überzeugt.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab (Urt. v. 28.11.2022, Az. 3 K 697/22).
Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht berührt. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern sie mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung.
Ebenso wenig könne sich die Frau auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Rundfunkanstalt berufen, entschied das Gericht. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung.
Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und seien deshalb für die Beitragserhebung nicht relevant. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen, betonte das Gericht.
LTO-Redaktion, lto.de, 20.12.2022 (online)