Hier greifen die Länder einen Ansatz aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahre 2018 auf. Wir wollen die Besonderheit bzw. die besonderen Möglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Gestaltung des Gesamtangebotes zum Ausdruck bringen. Kurz gesagt geht es uns darum, dass das besondere öffentlich-rechtliche Angebotsprofil künftig noch sichtbarer wird. Das reicht bis hin zu möglichen Vorgaben, dass dies vor allem in Zeiten geschehen soll, in denen die Nutzung des öffentlichen-rechtlichen Angebots üblicherweise besonders hoch ist.
Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff, medienpolitik.net, 27.05.2021 (online)