Laut § 2 Rundfunkstaatsvertrag (Begriffsbestimmungen) ist „unter Kultur“ insbesondere Folgendes zu verstehen:
- Bühnenstücke
- Musik
- Fernsehspiele
- Fernsehfilme und Hörspiele
- Bildende Kunst
- Architektur
- Philosophie und Religion
- Literatur und Kino.“
„Kultur ist wiederum zum Teil gegenständlich definiert und bezieht sich auf die Darstellung der klassischen Ausdrucksformen in Rundfunk- und Telemedien. Durch die anderen Regelbeispiele wird allerdings deutlich, dass nicht ein „enger“ Kulturbegriff, der sich an der traditionellen E-Kultur orientiert – etwa Theater, Literatur, Film, Konzerthaus. Musik, Jazz, Kabarett – gemeint ist, sondern ein „mittlerer Kulturbegriff, der neben der Alltags- und Regionalkultur, Themen der Wissenschaft, der Weltanschauung und der Geschichte umfasst. Der „weitere“ Kulturbegriff, der diverse fiktionale Formen, Pop und Karneval einschließt, ist offenbar nicht gemeint (entsprechende Angebote können aber „Unterhaltung“ darstellen).“
Prof. Dr. Wolfgang Schulz in: Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, S. 161