Zitiert: Wann Eingriffe in Pensionen und Zulagen möglich sind

Eingriffe in bestehende Verträge seien Eingriffe in zivile Rechte, ins Eigentum der Betroffenen. „Ich kann nicht jemandem vertragliche Ansprüche wegnehmen, nur weil ich die Idee habe, dass er oder sie übermäßig viel bekommt“, sagt Mayer grundsätzlich und ohne im Detail zu wissen, was die Medienministerin vorhat.

Eingriffe müssten im öffentlichen Interesse liegen und zudem verhältnismäßig sein, erklärt der Verfassungsrechtler. Und selbst dann könne man den Betroffenen ihre Ansprüche gemeinhin nicht streichen, sondern nur reduzieren.

Realistisch hält Mayer das etwa für „exorbitant hohe Bezüge“ weit jenseits der Üblichkeit. Solche Eingriffe gab es schon – etwa bei Verträgen mit der Nationalbank. Da ging es etwa um sehr großzügige Pensionsregelungen. Die Betroffenen seien mit ihren Klagen gegen Kürzungen abgeblitzt, erinnert sich der Verfassungsrechtler. […]

Kürzungen bestehender Firmenpensionen hält Mayer für grundsätzlich, wenn auch schwer möglich, wenn sie verhältnismäßig sind. „Eine Pension von 30.000 Euro wird man leichter um zehn Prozent reduzieren können, wenn jemand 7.000 oder 8.000 Euro hat, wohl eher nicht.“

Harald Fidler, derstandard.at, 25.3.2023 (online)

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
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Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)