Zitiert: Wann Eingriffe in Pensionen und Zulagen möglich sind

Eingriffe in bestehende Verträge seien Eingriffe in zivile Rechte, ins Eigentum der Betroffenen. „Ich kann nicht jemandem vertragliche Ansprüche wegnehmen, nur weil ich die Idee habe, dass er oder sie übermäßig viel bekommt“, sagt Mayer grundsätzlich und ohne im Detail zu wissen, was die Medienministerin vorhat.

Eingriffe müssten im öffentlichen Interesse liegen und zudem verhältnismäßig sein, erklärt der Verfassungsrechtler. Und selbst dann könne man den Betroffenen ihre Ansprüche gemeinhin nicht streichen, sondern nur reduzieren.

Realistisch hält Mayer das etwa für „exorbitant hohe Bezüge“ weit jenseits der Üblichkeit. Solche Eingriffe gab es schon – etwa bei Verträgen mit der Nationalbank. Da ging es etwa um sehr großzügige Pensionsregelungen. Die Betroffenen seien mit ihren Klagen gegen Kürzungen abgeblitzt, erinnert sich der Verfassungsrechtler. […]

Kürzungen bestehender Firmenpensionen hält Mayer für grundsätzlich, wenn auch schwer möglich, wenn sie verhältnismäßig sind. „Eine Pension von 30.000 Euro wird man leichter um zehn Prozent reduzieren können, wenn jemand 7.000 oder 8.000 Euro hat, wohl eher nicht.“

Harald Fidler, derstandard.at, 25.3.2023 (online)

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